„Kundenbindung schwer gemacht!“, könnte man hier titeln.
Das OLG Hamm hat am 06.01.2014 unter dem Aktenzeichen 4 U 31/13 eine nun veröffentlichte Entscheidung gefällt, in der es von einer Werkstatt ausgestellte Gutscheine für Folgeaufträge als wettbewerbswidrig einstufte.
Die in unter anderem in Essen ansässige, aber auch sonst bundesweit vertretene Beklagte bot hier unter anderen die Reparatur von gebrochenen Kfz-Scheiben an. Dem Kunden wird von der Versicherung in diesen Fällen nun regelmäßig eine Selbstbeteiligung auferlegt, was für viele sehr ärgerlich ist. Hier versuchte sich nun die Beklagte Werkstatt gegenüber der Konkurrenz hervorzuheben und den Kunden gegenüber besonders attraktiv erscheinen zu lassen. Dies tat man indem man dem Kunden anbot, ihm anstatt der Zahlung der vollen Selbstbeteiligung nur einen Teil derselben abzuverlangen und ihm für den Restbetrag einen Gutschein auszustellen. Diesen Gutschein könne er dann bei einem Folgeauftrag an die gleiche Werkstatt einlösen.
Dieses Vorgehen stufte nun zunächst das LG Essen als rechtswidrig ein und untersagte der Beklagten, solche Angebote in Zukunft zu machen. Das OLG Hamm hat das LG Essen nun stützt und die Berufung gegen dessen Entscheidung zurückgewiesen.
Begründet hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung damit, dass eine solche Werbung unlauter sei. Dabei verkannte das Gericht auch nicht, dass seit Aufhebung des Rabattgesetzes grundsätzlich mit Preisnachlässen mittlerweile geworben werden darf. Das gelte aber nicht uneingeschränkt. Auch heute müsse hier noch eine Missbrauchskontrolle bezüglich solcher Angebote stattfinden. Dies insbesondere dann, wenn der Kunde bei von ihm zu treffenden Entscheidungen auch Drittinteressen beachten müsse. Im vorliegenden Fall habe der Kunde die Interessen seines Kaskoversicherers im Blick zu behalten, der für alle Kosten, die über die Selbstbeteiligung hinausgehen, hier eintreten müsse. Nach den Versicherungsbedingungen habe der Kunde alles zu tun, um den Schaden zu mindern. Er habe die Kosten der Reparatur niedrig zu halten und dem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu den Reparaturkosten zu machen.
Werbung wie die der Beklagte beeinflusse nun aber die vom Versicherungsvertrag verlangte „objektive Kundenentscheidung“. Wenn der Kunde sich also hier aufgrund des Gutscheins zur Beklagten locken lasse, diese aber die gesamte Reparatur teurer anbiete als die dem Kunden ebenfalls zugängliche Konkurrenz, dann verletze der Kunde seine Pflichten der Versicherung gegenüber. Zum einen würde er seine Schadensminderungspflicht ignorieren und könnte auch nur dann eine Leistung erhalten, wenn er seine Mitteilungspflicht verletze, der Versicherung also günstigere Angebote nicht nenne, um an den Gutschein der teureren Beklagten zu kommen. Das Gericht unterstelle hierbei, dass ein großer Teil der Bevölkerung nach der Lebenserfahrung zu solchen vertragswidrigen Verhaltensweisen sofort bereit sei, um Geld zu sparen.
Mit ihrer Werbung provoziere die Beklagte also einerseits rechtswidriges Verhalten der Kunden/Versicherungsnehmer und verhalte sich hierdurch auch unlauter gegenüber den Mitbewerbern und somit rechtswidrig.
FAZIT:
Diese Entscheidung führt uns noch einmal deutlich vor Augen, wie sehr der Autohausinhaber, die Kfz-Werkstatt usw. bei Preiswerbung oder Preisnachlasswerbung aufpassen muss, um sich nicht ins Unrecht zu setzen und in die Gefahr einer Abmahnung zu begeben.