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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Kfz Werbung und Europarecht – BGH Vorlage zu You Tube Werbung und Pkw-EnVKV

Am 12.1.17 hat der Bundesgerichtshof (BGH, Az I ZR 117/15) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine für den Autohändler interessante Frage zur Entscheidung vorgelegt. Sie lautet:

„Betreibt derjenige, der bei dem Internetdienst YouTube einen Videokanal unterhält, von dem Internetnutzer kurze Werbevideos für Modelle neuer Personenkraftwagen abrufen können, einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU?“


Der Fall:
Die Beklagte vertreibt in Deutschland Automobile unter der Marke P. Sie unterhält bei dem Internetdienst YouTube einen Videokanal, auf dem sie am 17. Februar 2014 ein etwa fünfzehn Sekunden langes Video mit dem Titel "P. R. " veröffentlichte. Unter dem Video befand sich folgender Text: "In 5,9 Sekunden von 0 auf 100 km/h mit dem stärksten Serienmotor der P. -Geschichte. Entdecke die R. bei einem Vertragspartner in Deiner Nähe und lass Dich begeistern."

Dafür wurde die Beklagte wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Kläger sah in dieser Werbung einen Rechtsverstoß, da diese erfolgt sei, ohne die gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV) erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des beworbenen Fahrzeugs.

In erster und zweiter Instanz wurde die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Es bestehe ein Anspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG (a.F. – heute wäre das § 3a UWG n.F.) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 Pkw-EnVKV. Die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2 Pkw-EnVKV zugunsten audiovisueller Mediendienste nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste greife nicht ein. Sie müsste demnach auch bei YouTube-Werbung die Angaben nach Pkw-EnVKV nun machen. Das wollte Sie nicht und ging in Revision zum BGH.


Die Entscheidung:
Der BGH sah hier eine Frage als entscheidend an, die auf eine europarechtliche Regelung zurückgehe, da die deutsche Pkw-EnVKV insoweit die Richtlinie 2010/13/EU in deutsches Recht übersetzt habe. Die Deutungshoheit für die Auslegung liege daher bei der EU und somit beim EuGH. Dieser habe den Begriff der audiovisuellen Mediendienste m Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer ii 6 7 8 9 10 - 5 - der Richtlinie 2010/13/EU noch nicht abschließend erläutert. Das müsse nun zunächst nachgeholt werden. Erst dann könne man über die Revision des beklagten Autohändlers entscheiden.


Fazit:
Jeder online für seine Wagen werbende Autohändler sollte diesen Fall mi Blick behalten, um für die Zukunft auf rechtssicherer Basis Videowerbung schalten zu können. Indes wird es wohl ratsam sein, schon jetzt schlicht und ergreifend auch bei Video-Werbung die Pkw-EnVKV zu beachten.



von RA Decker, März 2017
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