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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
 
OLG Frankfurt – Online Werbung für PKW und PKW-EnVKV (22.11.2017 - Az.: 6 W 95/17)

Erneut hatte sich ein deutsches Oberlandesgericht (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.11.2017 - Az.: 6 W 95/17) mit Fragen rund um die Energiekennzeichnung von Pkw in der Werbung zu befassen. Im konkreten Fall hatte das Gericht in einem wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang zu entscheiden.

Die Beklagte war im Rahmen einer vorherigen Streitigkeit vom LG Darmstadt verurteilt worden, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagenmodelle, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden (im Sinne des § 2 Nr. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen), zu werben, ohne zugleich deren Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombinierten Testzyklus und deren Werte der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben und sicherzustellen, dass dem Empfänger der Werbung diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, die dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorleistung der beworbenen Personenkraftwagen gemacht werden, wenn dies dadurch geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben.

Das gerichtliche Verbot bezog sich also auch damals konkret Streit stehende Verletzungsform in der Anlage K3. In dem jetzt vom OLG Frankfurt zu beurteilenden Fall hatte nun die Unterlassungsschuldnerin erneut im Internet Neuwagen zum Verkauf beworben. Es wurden dabei Angaben zur Motorleistung gemacht. Die Informationen zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen brachte die Schuldnerin allerdings nicht an gleicher Stelle (also im Rahmen der Werbung) dem Verbraucher zur Kenntnis. Die Klägerin hielt dies für einen Verstoß gegen die Verbotsverfügung. Die Beklagte war der Meinung, dass das Fehlverhalten nicht von dem ursprünglichen Verbot erfasst sei und daher ihr kein Ordnungsgeld auferlegt werden durfte.

Im Wettbewerbsrecht – und vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung zu lesen – gilt für die Beurteilung des Schutzumfangs von Unterlassungsverfügungen die so genannte Kerntheorie (vgl. etwa BVerfG, Beschl. V. 4.12.2006, 1 BvR 1200/04). Danach erfasst der Schutzumfang eines Unterlassungsgebots nicht nur die Verletzungsfälle, die mit der verbotenen Form identisch sind, sondern auch solche gleichwertigen Äußerungen, die ungeachtet etwaiger Abweichungen im Einzelnen den Äußerungskern unberührt lassen.

Unter Berufung hierauf hat das OLG Frankfurt entschieden, dass ein Ordnungsgeld berechtigt verhängt worden sei. Dies mit folgender Begrünung:

„a) Bei der beanstandeten Werbung handelt es sich um ein Fahrzeugangebot aus dem Internetauftritt der Beklagten, mit dem ein PKW-Sondermodell "X" beworben wird. Dabei werden Angaben zur Motorleistung (52 kW/71 PS) gemacht. Informationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen werden nicht an gleicher Stelle zur Kenntnis gebracht. Die Werbung fällt damit in den Kernbereich des titulierten Verbots. Diesem lagen ebenfalls Neuwagenangebote zugrunde, bei denen Angaben zur Motorleistung (KW / PS) gemacht wurden, ohne an gleicher Stelle die Pflichtinformationen anzugeben.

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich nicht deshalb etwas anderes, weil das gerichtliche Verbot auf die konkrete Verletzungsform (Anlage K3) bezogen ist. Der Verbotsbereich eines auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Unterlassungstitels beschränkt sich nicht auf die konkrete Verletzungsform. Er erstreckt sich vielmehr auf kerngleiche Verletzungshandlungen, also Abwandlungen der konkreten Verletzungsform, in denen das Charakteristische des titulierten Verbots zum Ausdruck kommt und die bereits Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gewesen sind. Mit einem solchen Antrag ist im Allgemeinen kein Verzicht auf die Unterlassung kerngleicher Verletzungshandlungen verbunden (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH GRUR 2017, 208 Rn. 35 - Produktrückruf).“

von RA Decker, Dezember 2017
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