RAe Andrae & Simmer GbR
Nell-Breuning-Allee 6
66115 Saarbrücken
Tel. 0681/38943-0
Fax 0681/373916
Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Stellt ein verstopfter Rußpartikelfilter bei Gebrauchtwagen einen Sachmangel dar? (OLG Hamm)

Beim Kauf von Gebrauchtwagen ist beim Vorliegen eines Schadens bzw. einer Fehlfunktion im Zeitpunkt der Gefahrübergang nach der Rechtsprechung des BGH nur dann ein Mangel im Sinne von § 434 BGB gegeben, wenn es sich bei dem Phänomen nicht ganz einfach um den altersüblichen Verschleiß handelt, mit dem der Käufer demnach in Anbetracht von Typ, Alter und Laufleistung des Fahrzeugs  sowie sonstiger Eigenschaften des Wagens rechnen muss.

Aktuell hatte sich das OLG Hamm (Urteil vom 11.05.2017, Az. 28 U 89/16) nun mit der Frage zu befassen, wie in diesem Kontext ein bei Gefahrübergang verstopfter Rußpartikelfilter einzuordnen ist.

Im November 2013 hatte der Kläger beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Skoda Octavia RS Combi 2.0 TDI für 8.950 Euro mit Erstzulassung Juni 2007 und einer Laufleitung von ca. 181.000 km gekauft. Kurz nach Übergabe stellt der Kläger fest, dass der Motor schlecht ansprang, laute Geräusche und ein Ruckeln bei der Fahrt produzierte. Auch erhöhte sich teils plötzlich die Drehzahl. Er rügte die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges. Nachdem eine Klärung scheiterte, verlangte der Kläger sodann letztlich die Rückabwicklung. Der Beklagte erklärte, es handele sich nicht um einen Mangel, da die Symptomatik auf einem üblichen Verschleiß des Fahrzeugs beruhe.

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht ordnete ein Gutachten an, um die Ursache der Symptome zu ergründen. Der Sachverständige kam zu dem Schluss, dass die Ursache in einem verstopften Rußpartikelfilter liege. Das Landgericht nahm Verschleiß an und wies die Klage folgerichtig ab.

Das OLG Hamm wurde mit der Sache sodann befasst, da der Kläger gegen die landgerichtliche Entscheidung Berufung einlegte. Hiermit hatte er im Ergebnis Erfolg.

Das OLG setzte die Beweisaufnahme insoweit fort und hörte den Sachverständigen erneut an.  Hiernach kam es zu dem Schluss, dass der Kläger zum Vertragsrücktritt berechtigt gewesen sei, denn der bei Übergabe vorliegende Sachmangel weise gerade auf einen nicht altersgemäßen Zustand hin. Zwar sei es möglich, dass allein die Verstopfung eines solchen Filters bei einem Dieselfahrzeug altersüblich sei. Jedoch habe beim streitgegenständlichen Fahrzeug das Problem sozusagen eine andere Ursache gehabt, welche für sich genommen dann doch einen Mangel begründe. Denn vorliegend habe der Drucksensor des Partikelfilters nicht funktioniert, so dass eine eintretende Überfüllung des Partikelfilters dem Fahrer nicht – wie vorgesehen - angezeigt wurde. Außerdem sei ein für diese Modellreihe typischer Bauteilfehler an den Pumpen-Düsen-Elementen festzustellen gewesen, der eine Überfettung des Brennstoffgemischs herbeiführe und zu einer Verkokung führe. Diese habe sodann die unüblich große Füllung des Partikelfilters mit Ruß bewirkt. Diese sei daher nicht altersangemessen.

Diese beiden Defekte führen nach Ansicht des OLG dazu, dass der erworbene Skoda negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurückbleibe. Es liege insoweit keine altersübliche sondern eine übermäßige Verschleißanfälligkeit vor, die einen Sachmangel darstelle.


von RA Florian Decker, Juni 2017
×

Nachricht

Auf dieser Website sind Cookies aktuell deaktiviert

Diese Website kann Cookies zur Authentifizierung, Navigation und für andere Funktionen nutzen und somit das interaktive Erlebnis verbessern.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, stimmen Sie bitte nachfolgend der Nutzung von Cookies zu.

zu unserer Datenschutzerklärung

Sie haben den Einsatz von Cookies ausdrücklich abgelehnt.
Diese Entscheidung können Sie nachfolgend widerrufen und dem Einsatz von Cookies zustimmen.