RAe Andrae & Simmer GbR
Nell-Breuning-Allee 6
66115 Saarbrücken
Tel. 0681/38943-0
Fax 0681/373916
Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Rezension: Münchner Kommentar ZPO Band 2
Münchner Kommentar, ZPO, Band 2 §§355 – 945b, 5. Auflage, C.H. Beck 2016
Von Rechtsanwalt Florian Decker, Saarbrücken

Der 2538 Seiten umfassende zweite Band des Großkommentars zur Zivilprozessordnung erscheint 2016 nunmehr in aktualisierter Auflage. Es handelt sich konkret um die 5. Neuauflage seit Erstausgabe 1992. Der Band befasst sich, nahtlos anschließend an den ebenfalls bereits in 5. Auflage erschienenen ersten Band des Werkes, nunmehr mit den §§ 355 sich bis 945b ZPO. Zwar hat es seit der Vorauflage keine größeren Reformen der ZPO mehr gegeben, aber Grund zur Aktualisierung bestand durchaus. Das familienrechtliche Verfahrensrecht wurde zwischenzeitlich vollständig in das FamFG ausgegliedert. Diesem nunmehr abweichend geregelten Zivilprozess in Familiensachen wird sich der dritte Band der fünften Auflage des Großkommentars widmen. Die Neuauflage dient insoweit aber auch und vor allem der Einbindung der europarechtlichen Gesetzgebung sowie der neueren ergangenen Rechtsprechung. Auch die Änderungen durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, dass erst zum 1.1.2018 inkrafttreten wird, sind teilweise bereits mitkommentiert worden. Bearbeitungsstand im Falle des vorliegenden zweiten Bandes ist Mai 2016.

Die Vorgehensweise des Werkes ist für regelmäßige Nutzer von Kommentarwerken - insbesondere solchen die schon mit anderen Werken aus der Reihe der Münchner Kommentare Kontakt hatten - wenig überraschend. Sie ist insofern auch gegenüber dem vom Rezensenten bereits besprochenen Bd. 1 (§§ 1-354 ZPO) unverändert im jetzt vorliegenden Bd. 2 fortgeführt worden. Kurz: das Werk ist klar strukturiert, treffend formuliert, gut formatiert und sehr gut zu durchsuchen und angenehm zu lesen.

Als lobend hervorzuhebendes Beispiel soll für diesen zweiten Band die Kommentierung zu § 511 BGB (Statthaftigkeit der Berufung) herausgegriffen werden. Der insgesamt 95 Randziffern umfassenden Darstellung ist eine sehr umfangreiche und feine Inhaltsübersicht vorangestellt. Besteht etwa Unklarheit darüber, ob (in Ermangelung einer Rechtsbehelfsbelehrung) der Bearbeiter eine berufungsfähige Entscheidung vor sich hat, so findet er hierzu in dieser detailliert ausgearbeiteten Übersicht eine hervorgehobene Überschrift „II. Berufungsfähige Entscheidungen“ neben welcher auf die Rz. 6-19 verwiesen wird. In der Übersicht bereits wird unterschieden zwischen Endurteilen, Zwischenurteilen, Formfehlerhaften Entscheidungen, Nichturteilen, Scheinurteilen, wirkungslosen und wirkungsgeminderten Endurteilen und Fällen richterlicher Untätigkeit. Die klare Strukturierung und Erwähnung verschiedenster Phänomene in diesem Bereich schon in der Übersicht stößt mag den Bearbeiter mitunter auf Einwendungen gegen die vorliegende Entscheidung „stoßen“, über die er ansonsten z.B. wegen deren Seltenheit des Phänomens hinweggegangen wäre. So zum Beispiel das glücklicherweise nicht sehr häufige Scheinurteil. Hierzu verhält sich der Kommentar auch vergleichsweise ausführlich in Rz. 13-16. Ein Scheinurteil liegt etwa vor, wenn das Gericht versehentlich einen Urteilsentwurf bereits den Parteien zustellt. Bemerkt die Partei erst einmal bei genauer Ansicht des Urteils, dass es sich bloß um einen Entwurf handelt, so stellt sich natürlich die Frage, ob dessen Zustellung nun einer Rechtswirkung hat oder nicht. Hier verweist der Kommentar direkt zu Anfang der Kommentierung darauf, dass die Berufung jedenfalls statthaft ist, um den Anschein der Rechtswirksamkeit zu beseitigen. Auch wird direkt klargestellt, dass jedenfalls der Bundesgerichtshof keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen für erforderlich hält. Ausnahmefälle und sonstige kleinere und größere Streitthemen werden danach aufgearbeitet. Vornehmlich hält sich die Kommentierung auch hierbei an die Rechtsprechung des BGH, blendet aber keineswegs Literaturmeinungen gänzlich aus. Es ist also eine praxisorientierte Kommentierung erfolgt, die gleichwohl wissenschaftlichen Ansprüchen genügt.

Mit einem Preis von (wie auch schon Bd. 1) doch immerhin 329 EUR ist auch dieser Band nicht eben preiswert. Gleichwohl wird in der Tat ein umfangreicher Gegenwert angeboten, so dass der ständig auch mit tiefergehenden Fragen der ZPO befasste Jurist auch diesen Preis für angemessen erachten mag.
×

Nachricht

Auf dieser Website sind Cookies aktuell deaktiviert

Diese Website kann Cookies zur Authentifizierung, Navigation und für andere Funktionen nutzen und somit das interaktive Erlebnis verbessern.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, stimmen Sie bitte nachfolgend der Nutzung von Cookies zu.

zu unserer Datenschutzerklärung

Sie haben den Einsatz von Cookies ausdrücklich abgelehnt.
Diese Entscheidung können Sie nachfolgend widerrufen und dem Einsatz von Cookies zustimmen.