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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Rezension: Münchener Kommentar zum BGB Band 3a
Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 3a, 7. Auflage, C.H. Beck 2017
Von Rechtsanwalt Florian Decker, Saarbrücken, März 2017

Der Verlag ist derzeit darin begriffen alle zwölf Bände des Großkommentars zum bürgerlichen Recht neu aufzulegen. Der vorliegende Band 3a ist dabei der bisher mit Abstand dünnste Band (nur etwa 350 Seiten) und gleichzeitig auch das günstigste Einzelwerk (79 EUR), was dem Umstand geschuldet ist, dass er sich ausschließlich mit dem §§ 491-515 BGB in aktueller Fassung beschäftigt.

Der Rechtsbereich wurde vom Verlag und von den Herausgebern ausgegliedert, weil der Gesetzgeber hier aktuell die so genannte Wohnimmobilienkreditrichtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt und dabei auch die hier betroffenen Paragraphen geändert hat. Es war den Beteiligten daran gelegen, sowohl den Praktikern des Bankgeschäfts als auch den Rechtsberatern hier alsbald möglich die Änderungen im Rahmen der Neukommentierung vorstellen zu können. Ein durchaus löblicher Ansatz. Redaktionsschluss des Werkes war September 2016. Die bis zu diesem Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung wurde entsprechend auch eingearbeitet.

Die Kommentierung geht nach dem gleichen, sorgsamen Muster vor, wie auch alle anderen Bände des Münchener Kommentars dies tun. Es findet sich je zu kommentierender Norm zum einen der Text derselben, sodann Angaben zum Schrifttum sowie ein Inhaltsverzeichnis und darauf folgend in klarer Sprache, angenehm lesbarer formatiert und nicht von Quellenangaben in Klammerzusätzen zersetzt die Kommentierung des Normtextes. Die Fußnoten sind in einem optisch schön abgetrennten Fußnotenapparat zusammengefasst und sehr umfangreich, somit für die weitere Lektüre sauber aufbereitet.

Auch dieser Sonderband verfügt über ein eigenes Stichwortverzeichnis, kann daher auch nach den für ihn spezifischen Stichworten durchsucht werden, was die Recherche deutlich beschleunigt. Will der Rechtsberater zum Beispiel erfahren, wie es um die Regeln zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen nach der aktuellen Rechtslage bestellt ist, so findet er über das Stichwortverzeichnis mehrere Fundstellen im Bereich der Kommentierung der §§ 505a und 505b BGB. Zum Beispiel wird er für die Frage der Dokumentation dieser Prüfung auf § 505b Rn. 15 verwiesen und erfährt dort, wo zu dokumentieren ist, wie lange die Dokumente aufzubewahren sind und was die Folge einer fehlerhaften oder zu früh vernichteten Dokumentation (Beweislastumkehr) ist. Die Kommentierung ist für die Verhältnisse des Münchener Kommentars bisher noch recht kurz aber dafür treffend und wird sicherlich noch anwachsen, sobald es einmal Rechtsprechung zu dieser Vorschrift gibt. Auf die Folgeauflagen darf man gespannt sein.

Wer aktiv in diesem Rechtsbereich tätig ist, wird nicht um eine aktuelle Kommentierung herumkommen. Das vorliegende Werk wird dabei durchaus eine gute Wahl darstellen.

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