OLG Hamm, Urteil vom 20.07.10, Az.: I-4 U 101/10 - Obacht beim Anpreisen von Mietrückläufern !
Sachverhalt:
Ein Autohaus pries einen Pkw der bereits von zwei Mietwagenfirmen genutzt worden war, mit der Beschreibung „Jahreswagen“ „ein Vorbesitzer“ sowie an anderer Stelle der Beschreibung „1. Hand“ zum Verkauf an.
Urteil:
Die Bewerbung in dieser Form ist zu unterlassen, da sie im Sinne des Wettbewerbsrechts irreführend ist
- Taucht bei der Bewerbung eines gebrauchten Kfz der Begriff „Jahreswagen“ und/oder „1.Hand“ auf, denkt Verbraucher an einen privaten Vorbenutzer.
- Verbraucher verbindet mit der Angabe von Vorbesitzern die Vorstellung, dass er darüber aufgeklärt werde, von wie vielen Personen und zu welchen Zwecken das Fahrzeug bislang benutzt wurde.
- Der Verbraucher will daraus ableiten, in welchem Zustand der Wagen tatsächlich ist.
- Gerade bei Mietfahrzeugen ist der Zustand aber regelmäßig schlechter als bei Privatfahrzeugen, obwohl beide technisch gesprochen aus „1.Hand“ stammen.
MERKE:
- Beim Verkauf von Mietwagen sollte unbedingt auf diese Eigenschaft hingewiesen werden.
- Entsteht durch die Beschreibung insgesamt der Eindruck, es handele sich um einen ehemaligen Privatwagen, wird der Kunde getäuscht.
- Mögliche Folgen: Abmahnung vom Konkurrenten (wie im o.g. Urteil), Gewährleistungsverpflichtung, Anfechtung des gesamten Kaufvertrages wg. arglistiger Täuschung, ...
von RA Florian Decker