OLG Brandenburg zur Irreführung durch Werbung mit fremdem Markenlogo
In einer aktuellen Entscheidung vom 25.02.2016 hatte das OLG Brandenburg (Urteil vom 25.02.2016, Az.: 2 U 514/15) folgende Fallgestaltung zu beurteilen:
Die Beklagte betreibt ein Autohaus. An dem von ihr hierfür genutzten Betriebsgebäude brachte Sie mit Signalwirkung zur Straßenseite hin eine Beschilderung an, die das streitgegenständliche Markenlogo eines bekannten PKW-Herstellers (nachfolgend „H“ genannt) zeigte. Zusätzlich verwendete die Beklagte dieses Logo des H auch auf ihren Geschäftspapieren. Darüber hinaus warb die Beklagte sodann auch im Internet mit der Bezeichnung:
"H Spezialwerkstatt."
"H Spezialwerkstatt."
Der H hält die Markenrechte an besagtem Logo, ging aber nicht gegen das Autohaus vor. Als Klägerin trat hier vielmehr eine Konkurrentin der Beklagten auf. Diese nahm die Beklagte nun also nicht wegen einer Verletzung von Markenrechten sondern wegen wettbewerbswidriger, da irreführender, Werbung auf Unterlassung etc. in Anspruch.
Sie führte an, die Beklagte erwecke durch Verwendung des Markenlogos den (wahrheitswidrigen) Eindruck, es handele sich bei dem von der Beklagten betriebenen Autohaus um einen offiziellen Vertragshändler des PKW-Herstellers H. Auch die Werbung mit „H Spezialwerkstatt“ sollte vor diesem Hintergrund irreführend sein.
Auf die ausgesprochene Abmahnung hin, lenkte die Beklagte nicht ein, weshalb die Klägerin vor Gericht zog. In höherer Instanz hatte über den Fall sodann nun das OLG Brandenburg zu entscheiden und gab der Klägerin teilweise Recht.
Das OLG war der Auffassung, dass die Werbung mit dem fremden Markenlogo unzulässig sei, mit der Phrase „H Spezialwerkstatt“ dürfe die Beklagte aber ohne Wettbewerbsverstoß werben.
Das Gericht führte dazu aus, dass die Werbung mit dem Markenlogo eines bekannten PKW-Herstellers beim Verkehr (also beim durchschnittlichen Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises) die Erwartung, die Beklagte sei offizielle Vertragshändlerin. Dies insbesondere, da die Beklagte das Logo so am Autohaus platziert habe, dass das fremde Logo als Werbemittel deutlich hervorgehoben wurde. Da die Beklagte keine Vertragshändlerin war, nahm das Gericht Irreführung an.
Die Verwendung der Werbephrase „H Spezialwerkstatt“ sei dagegen nicht irreführend. Es werde der angesprochene Kunde insoweit lediglich darauf hingewiesen, dass die Beklagte eine Werkstatt betreibe und sich auf bestimmte Automarken wie die des H spezialisiert habe. Man könne entgegen der Ansicht der Klägerin aus einer solchen Werbung gerade noch keine Behauptung entnehmen, dass die Beklagte offizielle Vertragspartnerin des H sei.
Fazit:
Will eine Autowerkstatt mit dem Namen eines Herstellers werben, kann dies je nach Formulierung der Werbeaussage durchaus zulässig sein. Will die Werkstatt oder das Autohaus mit dem Herstellerlogo werben, so sollte dies niemals geschehen, ohne dass tatsächlich auch vertragliche Beziehungen zum Hersteller bestehen, etwa als Service-Partner (was man aber wohl klarstellen müsste) oder als Vertragshändler uä.
RA Florian Decker, Juli 2016
RA Florian Decker, Juli 2016