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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Bewertungslöschung auf eBay  – Falsche Bewertung ist Vertragspflichtverletzung (AG München, Urt. v. 23.9.16, Az 142 C 12436/16)

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 26.05.2017 


Der Sachverhalt:

Der Kläger hatte auf eBay  einen Verstärker „Burmester 808 MK 3 Vollausstattung im Best/Neu- Zustand“ verkauft, der „keine 100 Betriebsstunden“ haben sollte. In der Artikelbeschreibung gab er dabei an „Der 808 MK3 wird in der Originalverpackung geliefert.“ Der Beklagte kaufte den Artikel für 7500 EUR. Der Kläger lieferte das Gerät an.  Daraufhin gab der Beklagte folgende negative (rote) Bewertung ab:

„Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!“

Durch die Bewertung wurde der Kläger von eBay  bei der Bewertungsquotenanzeige von 100  % auf 97,1 % herabgesetzt. Verschiedene Aufforderungen des Klägers an den Beklagten, er solle die Bewertung löschen, verliefen fruchtlos. Der Beklagte wandte ein, es sei kein Originalkarton verwendet worden. Außerdem sei der Verstärker gegen seinen (des Beklagten) Willen versandt worden. Schließlich habe er dem Kläger mitgeteilt, dass er die Ware persönlich abholen oder mit einer Spedition abholen lassen wolle. Da der Kläger die Ware ohne den aktuellen Karton des Herstellers Burmester und trotz gegenläufiger Weisung selbst an den Beklagten versandt habe, sei die Bewertung berechtigt.  Der Kläger erhob Klage vor dem AG München und verlangte den Beklagten dazu zu verurteilen der Entfernung der von ihm abgegebenen negativen Bewertung auf dem von der eBay  International AG gestellten Formular „Antrag auf Bewertungslöschung“ zuzustimmen.


Die Entscheidung:

Das Gericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Die Bewertung sei also zu löschen.

Im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags treffe den Beklagten die Nebenpflicht, eine wahrheitsgemäße Bewertung im eBay  Bewertungsportal über den Kläger und die Transaktion abzugeben. Wahrheitsgemäße Bewertungen , so das Gericht, seien ein zentrales Informationsinstrument der Internetplattform eBay, da damit anderen potentiellen Käufern Informationen über frühere Käufe und damit Kenntnisse über den Verkäufer, der ansonsten nicht greifbar sei und zuweilen lediglich als beliebiger eBay - Mitgliedsname erscheine, vermittelt würden. Bewertungen stellten damit quasi eine Kundenempfehlung bzw. -warnung dar. Daraus ergebe sich ein zentrales Interesse des eBay-Verkäufers an einer zutreffenden Bewertung. Dies spiegele sich auch in § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay wider. Danach bestehe eine Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben und sachlich gehalten Bewertungen.

Im Verfahren ergab sich, dass die Ware durchaus in einer Originalverpackung geliefert wurde, insofern die gegenteilige Aussage in der Bewertung also nicht der Wahrheit entsprach.  Auch die Aussagen zum Versand wurden bemängelt, da sich der Beklagte entgegen seiner Behauptungen im Rahmen des E-Mail-Verkehrs mit dem Kläger mit der Versendung der Ware einverstanden erklärt habe, als er ausdrücklich um die Mitteilung der Sendungsnummer bat.

Durch die Abgabe der „falschen Bewertung“ seien, so das Gericht, dem Kläger ein Schaden und eine Beeinträchtigung seiner Rechte entstanden.  Gerade das Bewertungsprofil eines eBay-Verkäufers trage ganz wesentlich dazu bei, ob und wie viele Käufer mitböten und wieviel damit letztlich als Kaufpreis gezahlt werde. Werde dieses Profil durch eine negative Bewertung beeinflusst, so liege schon darin selbst  ein Schaden für den Verkäufer. Die Bewertung eines Verkäufers sei das Aushängeschild für sein Gewerbe. Negative Bewertungen führten jedoch dazu, dass ein Käufer vom ersten Eindruck abgeschreckt sei und einen Verkäufer mit besseren Bewertungen vorziehe.

Das Urteil ist rechtskräftig.


von RA Florian Decker, Mai 2017
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