RAe Andrae & Simmer GbR
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Rechtsanwälte Andrae & Simmer


Das OLG Hamm hatte in seiner vor kurzem veröffentlichten Entscheidung vom 09.04.2015 (Aktenzeichen: 28 U 207/13) über die zivilrechtlichen Folgen eines wohl auch strafrechtlich relevanten Autokaufgeschäfts zu urteilen. Es entschied, dass  dem PKW-Käufer ein Rücktrittsrecht zukomme,  wenn er am gekauften Fahrzeug eine veränderte Fahrzeugidentifikationsnummer feststellt und deshalb – nachvollziehbar – den auf den Verdacht verfällt, das Fahrzeug könnte gestohlen sein.  Auch die behördliche Beschlagnahme des Fahrzeugs zum Zwecke der Rückgabe an einen früheren Eigentümer sei in diesem Fall rechtmäßig.

Sachverhalt:

Der im Ausland wohnhafte Kläger hatte im Mai 2011 einen gebrauchten Toyota Land Cruiser für 27.000 EUR vom Beklagten (einem in Deutschland ansässigen Autohändler) gekauft.  Bei der Überführung in sein Heimatland, reiste der Kläger mit dem Fahrzeug im Juli 2011 nach Polen ein. Dabei fiel auf, dass die sichtbare Kodierung der Fahrzeugidentifikationsnummer nicht gestanzt war.  Bei genauer Betrachtung war zu erkennen, dass diese offenbar nur kopiert und aufgeklebt worden war. Das Fahrzeug wurde wegen Diebstahlsverdacht von den polnischen Behörden daraufhin beschlagnahmt.  Die Provenienz des Fahrzeuges gestaltete sich gemäß späterer Ermittlungen des Klägers offenbar so, dass der Toyota seit 2004 einer spanischen Autovermietung gehört und dieser 2007 gestohlen worden und nach Polen verbracht worden war. Dort befand er sich offenbar nach Vermittlung einer polnischen Firma seit 2008 im Besitz einer polnischen Familie innerhalb derer der PKW sogar vererbt wurde. Von einem Familienmitglied gelangte der Wagen dann im April 2011 zur Beklagten, die ihn an- und letztlich an den Kläger verkaufte und diesem übergab.

Entscheidung:
Die Beklagte war der Ansicht, sie habe den Vertrag mit dem Kläger erfüllt und diesem Eigentum verschafft, da jedenfalls nach dem Erbfall in Polen das Eigentum am Fahrzeug auf den Erben überging und nicht mehr bei der spanischen Firma lag, daher die Weiterübereignungen an die Beklagte und letztlich den Kläger wirksam gewesen seien. Daher dürfe der Kläger nicht zurücktreten, da er die gekaufte Ware auch zu Eigentum erhalten habe und der Vertrag daher erfüllt worden sei.

Dem folgten indes weder das LG Detmold noch das zweitinstanzlich berufene OLG Hamm. Beide gaben dem Kläger Recht. Dies mit der Begründung (jedenfalls des OLG), dass das Fahrzeug unabhängig von der Frage, wer Eigentümer geworden sei, das Fahrzeug einen Rechtsmangel aufweise, weil es von den polnischen Behörden beschlagnahmt wurde und von dort ggf. auch an die Autovermietung zurückgegeben werde und nicht – wie vom Vertrag vorausgesetzt, vom Kläger in sein Heimatland überführt werden konnte. Daher dürfe der Kläger zurücktreten.  Schließlich habe er mangels Vorlagen von Nachweisen für einen evtl. gutgläubigen Erwerb des Fahrzeuges im Rahmen des Erbfalles, auch kein Argument gehabt, um bei der polnischen Behörde das Fahrzeug wieder auszulösen. Dies zumal die frühere Eigentümerstellung der Autovermietung anhand der FIN eindeutig nachzuweisen war. Der Kläger durfte also den Kaufpreis zurückverlangen und die Beklagte musste ihm sogar weitere ca. 2.500 Euro Kosten erstatten, die der Kläger im Vertrauen auf den Erwerb aufgewandt habe.


Fazit:
Der Autohändler sollte bei gebrauchten Fahrzeugen, die er ankaufen möchte, stets die FIN überprüfen und darauf achten, das durchgängige Dokumente für die Eigentümerwechsel vorgelegt werden. Im Zweifel ist er in der Pflicht, seinem Kunden nachzuweisen, dass keine Rechtsmängel  bestehen und auch tatsächlich Eigentum am Wagen übertragen werden kann.

von RA Florian Decker, September 2015

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