RAe Andrae & Simmer GbR
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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
 
In einem vor einigen Monaten ergangenen Urteil hatte der Bundesgerichtshof nochmals mit gleich zwei für den Gebrauchtwagenhändler interessanten Fragen zu befassen. Zunächst war eine Äußerung dazu gefordert, ob bzw. wann der Gebrauchtwagenhändler verpflichtet sein kann, Nachforschungen zu unternehmen, was Vorschäden und frühere Reparaturen an den von ihm (weiter)verkauften Gebrauchtwagen angeht. Zudem stand eine Klausel aus den vom Händler eingesetzten AGB im Streit, betreffend deren Wirksamkeit (Quelle: Urteil BGH vom 19.06.2013, VIII ZR 183/12).


1. Zur Nachforschungspflicht:

Wenn der Käufer nach Prüfung des erworbenen Gebrauchtwagens später z.B. im Rahmen einer anderen Reparatur darauf stößt, dass der Wagen etwa eine neue  Stoßstange erhalten hat, so kann er auf einen größeren Vorschaden schließen. Hat der Händler ihm dies bei Verkauf nicht mitgeteilt, so wird der Käufer - auch wenn ihm nicht aktiv die "Unfallfreiheit" versprochen wurde - sich getäuscht fühlen, dem Händler Arglist vorwerfen und unter Umständen versuchen, den Kaufvertrag deshalb anzufechten (Folge: Nichtigkeit des Vertrages und Rückabwicklung). Der Händler wird sich damit verteidigen, dass er nichts davon wusste und somit keine arglistige Täuschung erfolgt sei. Es gibt aber nun Konstellationen, in denen auch das nicht hilft, nämlich dann, wenn der Händler eine Prüfpflicht hatte und diese ignorierte. Der BGH erklärt hierzu: Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15 mwN). Der Händler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn.3895). Wenn sich daraus - wie hier - keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergeben, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht zu einer Abfrage bei der zentralen Datenbank des Herstellers betreffend eine dort etwa vorhandene "Reparaturhistorie" des Fahrzeugs über bei anderen Vertragshändlern/-werkstätten in denvergangenen Jahren durchgeführte Reparaturen. Nur wenn die Erst-Untersuchung des Händlers zu anderen Erkenntnissen führt, kann dieser zu weiteren Nachforschungen verpflichtet sein, etwa zu gezielten Rückfragen oder auch zur Einsichtnahme in ihm zugängliche Dateien bzw. Online-Datenbanken des Herstellers (Reinking/Eggert, aaO Rn.3909; LG Bielefeld, Urteil vom 3.Februar 2010 - 3 O 222/09, juris Rn. 26) Der Händler ist also insbesondere nicht – worauf sich der Käufer hier berufen hatte, verpflichtet, sich Kenntnis von einer beim Hersteller geführten "Reparaturhistorie" des Fahrzeuges zu verschaffen.

 
2.Die Klausel:

Sodann hatte der Händler in seinen AGB eine Klausel mit folgendem Wortlaut verwandt: „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden." Hierzu hielt der BGH nun fest, dass diese Klausel nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam sei. DieseVerkürzung der Verjährungsfrist verstoße gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB und sei damit nicht nur gegenüber Verbrauchern,sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.

 
RA Florian Decker, Mai 2014

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