RAe Andrae & Simmer GbR
Nell-Breuning-Allee 6
66115 Saarbrücken
Tel. 0681/38943-0
Fax 0681/373916
Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 17.06.2011 zum Az.: 7 U 179/10 ein Urteil des Landgerichts Berlin und dabei die in der Rechtsprechung wohl herrschende Meinung zur Frage von Beschaffenheitsangaben innerhalb von über die Internetauktionsplattform eBay geschlossenen Kaufverträgen bestätigt.

Eine im Rahmen einer eBay-Versteigerung ins Internet gestellte Offerte, so das Kammergericht, ist eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung. Mit dieser erkläre der Anbieter zugleich und vorab die Annahme des jeweiligen Höchstgebotes. Mit der Abgabe dieses Höchstgebots kommt (so auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes) der Vertrag dann zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter in der Offerte genannt hatte. Hat er dabei auf eine bestimmte Beschaffenheit hingewiesen, wird diese Grundlage des Vertrages und stellt daher eine Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar. 

Konkret hatte der Verkäufer (hier Beklagter) im zu entscheidenden Fall ein Fahrzeug über eBay verkauft und in der Artikelbeschreibung die Angabe „scheckheftgeflegt“ gemacht sowie erklärt, dass neben der als "professionell" bezeichneten Änderung der Motorisierung eine "qualitativ hochwertige Autogasanlage" in das Fahrzeug eingebaut worden sei.  

 

Der Verkäufer wandte unter anderem ein:

-          die Angebotsbeschreibung im Rahmen der eBay-Versteigerung habe lediglich werbenden Charakter und

-          eine Beschaffenheitsvereinbarung, sei jedenfalls durch den Gewährleistungsausschluss im nachträglich geschlossenen Kaufvertrag aufgehoben oder abgeändert worden 

 

Zum ersten Einwand führte das Gericht zu Recht aus:  

„Seine Auffassung, die Angebotsbeschreibung im Rahmen der eBay-Versteigerung habe lediglich werbenden Charakter, widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung und wird vom Senat nicht geteilt. Die ins Internet gestellte Offerte ist eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots enthält. Mit der Abgabe des Höchstgebots kommt der Vertrag daher zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat. Weist er auf eine bestimmte Beschaffenheit hin, wird diese Grundlage des Vertrages und stellt daher eine Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH NJW 2002, 363, 364).“

  

Auch den zweiten Einwand wies das Gericht mit treffender Begründung wie folgt zurück: 

„Der Beklagte meint nur, eine diesbezügliche Beschaffenheitsvereinbarung, die aus den vorstehend genannten rechtlichen Gesichtspunkten unstreitig Bestandteil des durch die eBay-Auktion zustande gekommenen Kaufvertrags war, sei durch den Gewährleistungsausschluss im nachträglich geschlossenen Kaufvertrag aufgehoben oder abgeändert worden, ohne dies allerdings näher zu begründen. Dies ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils unerheblich. Eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit wird von einem zugleich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht erfasst (BGH NJW 2007, 1346, 1348). Für den hier nachträglich vereinbarten Haftungsausschluss gilt nichts anderes, weil der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass es dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprach, sämtliche im eBay-Angebot des Beklagten enthaltenen Angaben und die damit verbundene Beschaffenheitsvereinbarung zum Gegenstand des Haftungsausschlusses zu machen. 

Abgesehen davon müsste sich der Beklagte bei einem nachträglichen Gewährleistungsausschluss den Vorwurf der Arglist gefallen lassen und könnte sich gemäß § 444 BGB wegen der vorbezeichneten Mängel nicht auf den Haftungsausschluss berufen. Soweit er hierzu in erster Instanz einen rechtlichen Hinweis vermisst hat, trägt er selbst mit der Berufungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte dazu vor, was gegen diesen Vorwurf sprechen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Verkäufer arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht (BGH, NJW 2006, 2839 m.w.N.). Zumindest davon ist hier auszugehen. 

Der Beklagte hat das Fahrzeug als Scheckheft gepflegt angeboten, ohne den Nachweis dafür zu erbringen, obwohl er als Halter und Nutzer wissen musste, ob die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen durch eine autorisierte Fachwerkstatt regelmäßig durchgeführt worden sind. Dass der Kläger nicht sofort nach dem Scheckheft gefragt hat, lässt nicht den Schluss zu, dass die Scheckheftpflege für ihn keine maßgebliche Bedeutung gehabt hätte. Vielmehr durfte der Kläger sich auf die Angaben des Klägers in dessen Angebot verlassen; dass er es nicht sofort überprüft hat, hat nicht zur Folge, dass er sich seiner diesbezüglichen Rechte begeben hat. 

Der Beklagte musste auch wissen, wer das Fahrzeug "professionell" umgebaut hat. Allein die Tatsache, dass die vom Sachverständigen Sch... festgestellten Mängel bei der Hauptuntersuchung nicht aufgefallen sind, befreit ihn entgegen seiner Ansicht in der Berufungsbegründung nicht von dem Vorwurf, offensichtlich falsche Angaben ins Blaue hinein gemacht zu haben; denn er legt mit der Berufungsbegründung nicht einmal ansatzweise dar, wer das Fahrzeug umgebaut hat und warum er von einer fachgerechten und "professionellen" Arbeit ausgehen konnte.“ 

 

FAZIT:

Für denjenigen, der ein Angebot auf eBay einstellt - und sei er auch Privatverkäufer und damit zum Gewährleistungsausschluss grds. berechtigt – gilt es also Vorsicht walten zu lassen, bei dem was er verspricht. Allein der Zusatz 

Es handelt sich um einen Privatverkauf. Daher sind Rückgabe und Gewährleistung ausgeschlossen“  

oder ähnliche Formulierungen, die sich häufig in derartigen Auktionen finden, schützt im Zweifel NICHT vor einer Gewährleistungshaftung. 

Für den Käufer gilt umgekehrt, dass er sich durch solche Haftungsbeschränkungen nicht immer gleich entmutigen lassen muss sondern zugesicherte Eigenschaften durchaus auch einfordern kann.

 

 

RA Florian Decker

×

Nachricht

Auf dieser Website sind Cookies aktuell deaktiviert

Diese Website kann Cookies zur Authentifizierung, Navigation und für andere Funktionen nutzen und somit das interaktive Erlebnis verbessern.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, stimmen Sie bitte nachfolgend der Nutzung von Cookies zu.

zu unserer Datenschutzerklärung

Sie haben den Einsatz von Cookies ausdrücklich abgelehnt.
Diese Entscheidung können Sie nachfolgend widerrufen und dem Einsatz von Cookies zustimmen.