AG Altötting - Az.: 4 C 266/09 - 01.09.2011
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Der Beklagte wurde von unserer Kanzlei hier in einer für jeden Onlinehändler alltäglichen Sache vertreten bei der ein Kunde die gelieferte Ware zurückgeben wollte mit der Begründung erhabe einerseits ein Widerrufsrecht weil er als Verbraucher bestellt habe und zum anderen wirksam den mangelbedingten Rücktritt erklären können, weil die Ware bei Gefahrübergang beschädigt gewesen sei.
Das Urteil tritt hier interessante Feststellungen zum Thema wann ein Käufer als Unternehmer und wann als Verbraucher zu behandeln ist und hält u.a. fest, dass es durchaus ein sehr starkes Indiz - und wie hier auch uU ausschlaggebend - für die Einordnung als Unternehmer ist, wenn sowohl Rechnungs- als auch Lieferanschrift eine offensichtliche Gewerbeadresse zeigen. Die Eigenschaft sei "ex ante" also vom Verkäufer nach den ihm vorab vorliegenden Erkenntnissen zu treffen, daran müsse der Verbraucher sich dann festhalten lassen.
Da der Käufer hier also als Unternehmer einzustufen war, konnte er weder dem Beklagten die Versandgefahr anlasten noch auf die Beweislastumkehr nach § 476 BGB zurückgreifen.
Die Entscheidung ist durchaus der Lektüre wert.
Sofern dadurch Rückfragen zu eigenen Fällen entstehen sollten, wenden Sie sich gerne an uns.
Da der Käufer hier also als Unternehmer einzustufen war, konnte er weder dem Beklagten die Versandgefahr anlasten noch auf die Beweislastumkehr nach § 476 BGB zurückgreifen.
Die Entscheidung ist durchaus der Lektüre wert.
Sofern dadurch Rückfragen zu eigenen Fällen entstehen sollten, wenden Sie sich gerne an uns.
RA Florian Decker