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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Rezension: Pferderecht
Rosbach / Weiß / Meyer, Pferderecht, 2. Auflage C.H. Beck 2018
Von Rechtsanwältin Marion Andrae, Saarbrücken, Januar 2019

Nachdem der Begründer des Werkes, Rechtsanwalt Dr. Rosbach verstorben ist, wird das Handbuch zum Pferderecht in zweiter Auflage von Rechtsanwalt Christian Weiß und der Pferdewirtschaftsmeisterin Katrin Meyer fortgeführt. Dem Autorenteam gehört daneben der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Christoph Hillebrand an. Das rund 300 Seiten umfassende Werk hat den Anspruch, allen Personen, die mit Pferden und dem Reitsport befasst sind, als rechtlicher Ratgeber zu dienen. Die steuerlichen Aspekte wurden aktualisiert und erweitert und neu ist das Kapitel zur Betriebsoptimierung, Sanierung und Insolvenz von Pferdebetrieben. Einen Schwerpunkt in der Darstellung bildet nach wie vor der Pferdekauf. Das Werk berücksichtigt die Entwicklungen in der kaufrechtlichen Mängelhaftung, die LPO 2018 und den neuen Röntgen-Leitfaden 2018 der Gesellschaft für Pferdemedizin.

Das Handbuch besteht aus 12 Kapiteln und beginnt mit der Darstellung des Pferdekaufs. Im Rahmen der Sachmängelprüfung befasst sich der Autor noch ausführlich mit dem inzwischen abgeschafften Röntgenleitfaden, der vier Klassifizierungen bei der Beurteilung von Röntgenaufnahmen enthielt. Daher dürften zahlreiche Beispielsfälle aus der Rechtsprechung als mittlerweile überholt gelten, so dass der juristischen Laie sozusagen auf das „falsche Pferd“ setzen könnte. Der fundamentalen Änderungen aufgrund des neuen Röntgenleitfadens 2018 durch die Abschaffung der Röntgenklassen und der „Schulnoten“ wird in diesem Zusammenhang nicht erläutert, obwohl der Leitfaden Grundlage der gesundheitlichen Beurteilung des Pferdes im Rahmen der Ankaufsuntersuchung beim Pferdekauf ist. Nach dem neuen Röntgenleitfaden werden die Röntgenbefunde nicht mehr schulnotenähnlichen Röntgenklassen zugeordnet, sondern der Tierarzt hat Abweichungen von der normalen Röntgenanatomie zu beschreiben. Statt bisher 12 werden nunmehr 18 Standardaufnahmen empfohlen. Bei den Befunden wird nun zwischen solchen unterschieden, die mit einem Lahmheitsrisiko behaftet sind und solchen, bei denen das Risiko einer späteren Lahmheit nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann. Im Rahmen der Darstellung des Verbrauchsgüterkaufs begrüßt der Autor die Entscheidung des BGH vom 18.10.17, die einen Reitlehrer beim Verkauf eines selbst ausgebildeten, hochpreisigen Dressurpferdes nicht als Unternehmer einstuft, da der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nur „äußerlich“ sei. Die Verfasserin hätte sich an dieser Stelle eine kritische Würdigung dieser doch überraschenden Entscheidung gewünscht, da Reitlehrer in der Praxis häufig als Verkäufer oder Vermittler beim Pferdekauf auftreten.

Das zweite Kapitel zum Deckvertrag umfasst gerade einmal eineinhalb Seiten und verweist auf weiterführende Literatur der Autoren. Das dritte Kapitel ist den Rechtsfragen im Reitverein und den Vereinsmitgliedern gewidmet. Im folgenden Kapitel „Reitstall“ werden die Themen Einstellvertrag, Reitunterricht, Vermietung eines Pferdes sowie Haftungsfragen beim Weidegang und beim Pferdetransport dargestellt. Im fünften Kapitel „Tierarzt“ findet der Röntgenleitfaden 2018 zwar Erwähnung, eine ausführliche Erläuterung der fundamentalen Änderungen fehlt jedoch. Das 6. Kapitel umreißt auf wenigen Seiten die Pflichten und die Haftung eines Hufschmiedes. Das wieder ausführlichere Kapitel 7 stellt die Haftung im Zusammenhang mit dem Umgang von Pferden dar. Dabei sind insbesondere die Stichworte Gefährdungshaftung des Tierhalters und die Haftung des Tierhüters (Tieraufsehers) zu nennen. Hier findet der Leser auch eine praktisch nützliche Auflistung von Haftungsfällen in alphabetischer Reihenfolge, Beispielsfälle aus dem Verkehrsunfallrecht sowie eine nach Beträgen gestaffelte Schmerzensgeldtabelle. Im 8. Kapitel sind Pferdemängel und Pferdekrankheiten alphabetisch mit Rechtsprechungsnachweisen aufgelistet. Auch in diesem Zusammenhang ist kritisch anzumerken, dass zahlreiche Fälle aus der Rechtsprechung als überholt angesehen werden müssen, da sie sich noch mit den abgeschafften Röntgenklassifizierungen des Röntgenleitfadens 2007 befassen. Das nachfolgende 9. Kapitel behandelt die Sportgerichtsbarkeit und gibt einen Überblick über die neue LPO. Das neu aufgenommene Kapitel 10 zur Betriebsoptimierung, Sanierung und Insolvenz besteht nur aus dürren drei Seiten und ein paar Zeilen und beschränkt sich im Wesentlichen auf den Verweis auf weiterführende Veröffentlichungen des Autors. Die im Vorwort erwähnte Erweiterung des steuerrechtlichen Parts im 11. Kapitel fällt ähnlich knapp aus. Ob mit diesen beiden Kapiteln Pferdeprofis und Pferdebetriebe, die damit gezielt angesprochen werden sollen, erreicht werden können, erscheint im Hinblick auf die spärlichen Ausführungen sehr fraglich.

Im abschließenden 12. Kapitel findet der Leser praktisch nützliche Muster zu wichtigen Verträgen, ein Muster zum Haftungsausschluss bei einem Pferdetransport und ein Musterarbeitszeugnis.

Das Werk ist übersichtlich gestaltet und verständlich geschrieben. Das Konzept des Handbuchs, alle Rechtsfragen rund um das Pferd und den Pferdesport in einem Werk zu bündeln, ist eindeutig zu begrüßen. Insbesondere der juristische Laie macht sich oftmals keine Vorstellung davon, wie haftungsträchtig der Umgang mit einem Pferd ist. Daneben beinhaltet der Pferdekauf viele Besonderheiten und Herausforderungen, da Pferde nach dem Willen des Gesetzgebers zwar keine Sachen mehr sind, aber eben wie Sachen gehandelt werden. Das Kapitel 8, das die Pferdemängel und Pferdekrankheiten behandelt, hängt thematisch etwas in der Luft und wäre sinnvollerweise im Abschnitt über den Pferdekauf oder jedenfalls im Anschluss daran anzusiedeln. Leider wird der praktische Wert des Handbuchs durch die unzulängliche Einarbeitung des neuen Röntgenleitfadens 2018 geschmälert. Der Erscheinungszeitpunkt ist unglücklich gewählt worden. Da das Werk noch im veralteten Schulnotensystem verhaftet ist, kann es selbst nur mit einer 3 minus bewertet werden. Da die Versetzung aber nicht gefährdet ist, wäre es wünschenswert, wenn die Überarbeitung und Erweiterung des Werkes nicht allzu lange auf sich warten ließe.
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