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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Rezension: MüKo BGB Band 2
Münchner Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 2, 7. Auflage, C. H. Beck 2016
von Rechtsanwalt Florian Decker, Saarbrücken, Januar 2016

Seit 1978, als die erste Auflage dieses Standardwerkes erschien, wurde der Kommentar als umfassendes Erläuterungswerk zum BGB für Praxis und Wissenschaft stetig ausgebaut und fortgeschrieben und hat sich zwischenzeitlich in der deutschen Rechtslandschaft unentfernbar verankert. Aktuell überarbeitet der Beck-Verlag zusammen mit dem seit der Vorauflage fast unverändert gebliebenen, illustren Herausgeber-, Redakteurs- und Autorenkreis (bestehend aus Professoren, Richtern, Notaren und Rechtsanwälten) nacheinander die Bände des Kommentars. Bereits erschienen sind Bd. 3 (§§ 433-534 BGB und CISG) sowie der hier vorliegende Bd. 2, der Kommentierungen zu den §§ 241-432 BGB enthält. Der vorliegende Band umfasst etwas mehr als 3000 Seiten hat also genügend Raum, um eine intensive Besprechung der einzelnen Normen zu liefern, den er auch nutzt.

Enthalten sind die Rechtsprechungsentwicklungen und Gesetzesänderungen seit der Vorauflage. Erstmals kommentiert wurde so zum Beispiel der neue § 271a BGB. Berücksichtigt wurde die neueste Rechtsprechung zum Schadensersatzrecht, so etwa zur Werkstattreparatur von Kfz. Die neueren AGB-rechtlichen Entscheidungen der deutschen und europäischen Obergerichte wurden eingearbeitet und auch die durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz herbeigeführten Änderungen haben Berücksichtigung gefunden. Positiv zu bemerken ist auch, dass die durch die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie herbeigeführten umfassenden Änderungen im Text des BGB erstmals und doch schon eingehend kommentiert werden.

So umfasst etwa die Kommentierung des damals komplett neu gefassten § 312g BGB bereits 16 Seiten. Zwar finden sich auf die vielen darin enthaltenen Möglichkeiten zum Ausschluss des Widerrufsrechts notgedrungen nicht immer bereits abschließende Einschätzungen und Antworten auf alle sich dazu ergebenden Fragen. Man darf aber erfolgreiche Bemühung attestieren, die neuen Vorschriften greifbar zu machen, so dass sie in der Praxis anwendbar werden. Die wenige existierende Rechtsprechung zum Thema wurde ebenso ausgewertet wie anderweitig existierende Literatur und auch sonstige Auslegungsquellen (wie etwa zur Frage des Gesundheit-oder Hygieneschutzes der Umsetzungsleitfäden der GD Justiz). Selbst wenn sich die Antwort auf die zu bearbeitende Fallfrage also nicht unmittelbar aus der Kommentierung herauslesen lässt, wird der Bearbeiter doch in die Lage versetzt, mit den gelieferten Materialien zu einer vertretbaren Lösung zu gelangen und diese durch Lektüre der angegebenen Quellen weiter zu untermauern. Das Werk leistet also genau das, was man von ihm erwarten darf und sogar noch ein wenig mehr.

Der Aufbau bietet keine Überraschungen, ist aber auch nicht zu kritisieren. Er entspricht dem seit Jahrzehnten in juristischen Kreisen bekannten Vorgehen von Kommentarliteratur. Nach einer Nennung der Norm folgen das Inhaltsverzeichnis und sodann die Kommentierung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Norm. Meist gehen dem eine allgemeine Einordnung der Norm und eine Beschreibung des Normzweckes voraus. Das Werk zeichnet sich dadurch aus, dass die Lesbarkeit nicht durch sonst oft zu beobachtenden Abkürzungswahn erschwert wird. Vielmehr erleichtert wird diese dadurch, dass man großzügig mit Überschriften und Hervorhebungen gearbeitet und die Quellenverweise in den Fußnotenapparat verbannt hat.

Im Vergleich zu anderen Kommentaren hervorzuheben ist zudem, dass jeder Band ein spezifisches Stichwortverzeichnis erhalten hat und die Stichworte nicht erst im letzten Band des Gesamtwerkes durchsucht werden können. Das Verzeichnis ist auch mit knapp 100 Seiten überaus umfangreich und sehr gut zu brauchen.

Einziger Wermutstropfen ist wohl, wie sich der kundige Leser aber sicherlich schon gedacht haben wird, der mit 289 EUR allein für den vorliegenden Band nicht gerade unerhebliche Preis des Werkes. Dennoch: Aufgrund der aufgezeigten qualitativen Merkmale desselben kommt der Rechtsanwender, egal ob er im wissenschaftlichen Bereich oder in der Praxis mit dem BGB umgeht, an dem Werk kaum vorbei.
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