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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Rezension: MüKo ZPO Band 1
Münchner Kommentar, ZPO, Band 1, §§ 1 - 354, 5. Auflage, C.H. Beck 2016
von Rechtsanwalt Florian Decker, Saarbrücken, Januar 2017

Der erste Band des seit vielen Jahren (die erste Auflage stammte bereits aus dem Jahre 1992) bekannten prozessrechtlichen Gegenstücks zum MüKo-BGB erscheint nunmehr in fünfter Auflage, was bereits für sich genommen geeignet ist, den Erfolg des vorherigen Auflagen zu dokumentieren. Zwar hat es seit der Vorauflage keine größeren Reformen der ZPO mehr gegeben, aber Grund zur Aktualisierung bestand allemal. Das familienrechtliche Verfahrensrecht wurde zwischenzeitlich vollständig in das FamFG ausgegliedert. Diesem nunmehr abweichend geregelten Zivilprozess in Familiensachen wird sich der dritte Band der fünften Auflage des Großkommentars widmen. Die Neuauflage dient insoweit aber auch und vor allem der Einbindung der europarechtlichen Gesetzgebung sowie der neueren ergangenen Rechtsprechung. Auch die Änderungen durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, dass erst zum 1.1.2018 Inkrafttreten wird, sind teilweise bereits mitkommentiert worden. Bearbeitungsstand ist Februar 2016.

Die Vorgehensweise des Werkes ist für regelmäßige Nutzer von Kommentarwerken - insbesondere solchen die schon mit anderen Werken aus der Reihe der Münchner Kommentare Kontakt hatten - wenig überraschend. Im ersten Band werden die §§ 1-354 der Zivilprozessordnung der Reihe ihrer Nummerierung nach kommentiert. Dabei wird jeweils zunächst der Gesetzeswortlaut abgedruckt. Darauf folgt eine kurze Gliederung der zugehörigen Kommentierung mit Angabe von Randziffern. Danach folgt in der vom Münchner Kommentar gewohnten Manier eine klar strukturierte, in einem angenehmen Druckbild gehaltene, nicht durch sinnlose Abkürzungen unterbrochene und durch Fußnoten ergänzte, insofern angenehm zu lesende und schnell zu erfassende textliche Kommentierung der Vorschrift. Die wesentlichen Stichworte werden drucktechnisch hervorgehoben. Die Darstellung erfolgt durchsetzt von vielen Überschriften, was das Lesen angenehm und zügig gestaltet.

Die Kommentierung des § 3 (Wertfestsetzung nach freiem Ermessen) untergliedert sich zum Beispiel in eine Darlegung des Normzwecks, Ausführungen zur Schätzung des Wertes durch das Gericht, Darlegungen der allgemeinen Grundsätze der Wertberechnung, Erörterungen zur Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Wertberechnung und der zugehörigen Beweiserhebung sowie in eine extensive Darstellung (Rz. 16-141) einer Vielzahl von Einzelfällen. Die prinzipiellen Ausführungen, zum Beispiel zum Angreiferinteresseprinzip (ab Rn. 4), die zur Bestimmung des Wertes herangezogenen werden ist nicht zu beanstanden. Diese Darstellungen wird man in den meisten anderen ZPO Kommentaren so oder so ähnlich vorfinden. Wertvoll ist bei dieser Vorgehensweise aber die extensive Darstellung der Einzelfälle. Wie gerade dem in der Rechtsberatung tätigen Praktiker (insbesondere Rechtsanwälten wie dem Rezensenten) bekannt ist, lässt sich mit Grundsätzen zwar „schön“ argumentieren, eine spätere gerichtliche Entscheidung insoweit aber nur schwer abschätzen, was die Beratung erschwert. Es ist dann sehr hilfreich, wenn man die Beratung auf, den spezifischen Fall betreffende, Vorgaben aus Literatur und insbesondere Rechtsprechung stützen kann. Das ermöglicht es auch, das später zuständige Gericht schon gleich auf die treffenden Argumente hinzuweisen und anhand dieser die Einzelfallentscheidung zu unterstützen. Die Auseinandersetzung des Münchener Kommentars zur ZPO mit solchen Einzelfällen ist dabei überaus wertvoll. Diese Einzelfälle werden chronologisch geordnet aufgeführt und hierfür werden auch treffende Stichworte (Hilfsaufrechnung, Kündigung, Schmerzensgeld usw.) verwendet. Besteht zum Beispiel Anlass im Klagewege den Annahmeverzug des Beklagten feststellen zu lassen, so finden sich über das Stichwort „Annahmeverzug“ unter Rn. 29 Ausführungen dazu, wie der Wert dieses Feststellungsantrags bestimmt werden kann. Die Frage ist streitig. Dies wird richtigerweise auch genauso dargestellt. Die wesentlichen Entscheidungen zum Thema werden in Fußnoten angeführt und in kurzen Sätzen zusammengefasst. Damit lässt sich sehr gut arbeiten.

Zur späteren Verbesserung des Werkes wäre es allerdings sinnvoll, jeden einzelnen Band mit einem eigenen Stichwortverzeichnis zu versehen. Zwar lässt sich auch Bd. 1 natürlich anhand der Paragraphen durchsuchen. Ein Stichwortverzeichnis unterstützt und beschleunigt die Suche aber oft und stellt auch ein bewährtes und an sich allseits übliches Mittel hierfür dar. Ansonsten besteht kein grundsätzlicher Anlass zur Kritik an dem Werk.

Natürlich ist der Einzelband mit 329 EUR nicht eben preiswert. Der Käufer erhält dafür aber dann doch ca. 2500 Seiten Kommentierung in der beschriebenen Art, was bei bestehendem Bedarf nach einer umfangreichen ZPO Kommentierung den Preis wird rechtfertigen können.
 
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