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Rechtsanwälte Andrae & Simmer
Rezension: MüKo BGB, Band 5/1
Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Schuldrecht, besonderer Teil III/1, Bd. 5/1, 7. Auflage, C. H. Beck 2018
Von Rechtsanwalt Florian Decker, RAe Andrae & Simmer, Saarbrücken, April 2018
 
Im Rahmen der siebenten Neuauflage des Großkommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hat sich der Zuschnitt der einzelnen Bände deutlich verändert. Dies ist zum einen dem Umstand geschuldet, dass es stetig neue Rechtsprechung gibt und liegt zum anderen darin begründet, dass sich auch die Gesetzeslage in der Regel eher zu einem größeren Ausmaß an einzelnen Regelungen hin entwickelt. Bd. 5 des Münchener Kommentars wurde nun in Einzelteile zersplittert. Das vorliegende Buch hat nur noch weniger als 500 Seiten und erscheint zeitlich gesehen später als der größere Teil des übrigen Kommentars. Es befasst sich mit Buch 2, Abschnitt 8, Titel 9 des BGB, also mit dem Werkvertrag und ähnlichen Verträgen, geregelt in den §§ 631-650v BGB. Die gesonderte und verzögerte Herausgabe ist im Wesentlichen dem Umstand geschuldet, dass zum 1.1.2018 eine umfassende Reform des Bauvertragsrechts in Kraft getretenen ist, die mit einer großflächigen Neustrukturierung des fraglichen Abschnittes einherging. Auch wurde mit dem Bauvertrag ein neuer Vertragstypus in das BGB eingeführt.

Die neuen Vorschriften zum Werkvertrag allgemein, zum Bauvertrag im Besonderen sowie auch die Regelungen zum Verbraucherbauvertrag, zum Architektenvertrag und Ingenieurvertrag, zum Bauträgervertrag sowie zum Reisevertrag finden sich in diesem Band.

Im Gegensatz zum Münchner Kommentar zur ZPO verfügt in der vorliegenden Reihe jeder Einzelband über ein Sachverzeichnis und ist daher gut durchsuchbar. Das Schriftbild ist wie gewohnt übersichtlich gestaltet. Die Kommentierungen haben sämtlich ein vorangestelltes Inhaltsverzeichnis und sind im Wesentlichen nach Tatbestandsmerkmalen gegliedert. Die Absätze der Einzelvorschriften sind in der Gliederungsübersicht benannt. Das ist nicht bei allen Kommentarwerken so und dient ebenfalls der Übersichtlichkeit, darf daher als positiv hervorgehoben werden.

Mit „Schuld“ an dem großen Umfang des Großkommentars mit seinen vielen Bänden ist der Umstand, dass der Münchner Kommentar an vielen Anknüpfungspunkten auch den Blick über den Tellerrand hinaus lenkt. So zum Beispiel auch bei der Kommentierung des neuen Bauvertrages, insbesondere im Rahmen der Vorschrift des § 650 a BGB, in der jener neue Vertragstyp definiert wird. Nicht nur die sich hieraus ergebenden Pflichten werden kommentiert sondern in einem Abschnitt von Rn. 22-87 auch der VOB-Vertrag angesprochen. Der VOB Bauvertrag wird zu den neuen Vorschriften des Bauvertragsrechts ins Verhältnis gerückt. Ziel der Reform war es insofern auch, der Zersplitterung des Bauvertragsrechts entgegenzuwirken und somit die bisher mit VOB geregelten Verträge wieder zurück unter die Regeln des BGB zu holen. Allerdings ist dies nach im vorliegenden Werk vertretener Auffassung nicht geglückt, da der Gesetzgeber sich auf Einzelaspektsregelungen beschränkt habe und somit dem Anspruch nicht habe gerecht werden können, die VOB zu ersetzen. Deren Regelungsdichte ist nach wie vor deutlich höher. Nach Einschätzung im vorliegenden Werk wird die VOB also weiter existieren. Das macht umgekehrt die im Werk belassenen, durchaus eingehenden Einzelausführungen des Kommentars zu den Regelungen der Vergabeordnung nur umso wichtiger.

Dem Werk liegt, das ist auch an dieser Vorgehensweise erkennbar, eine klare und strikte Systematik zu Grunde, die die Arbeit mit dem Werk sehr angenehm gestaltet.
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