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Rechtsanwälte Andrae & Simmer

Rezension Zivilrecht: Urheberrecht
Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 11. Auflage, Kohlhammer 2014
von RA Florian Decker, Saarbrücken, August 2014

Ein Kommentar von Anwälten für Anwälte, seit seiner Erstauflage 1966 bis heute. 1966 war der Fromm/Nordemann der erste Kommentar, welcher überhaupt zum damals neuen deutschen Urheberrechtsgesetz erschien. Die letzte Neuauflage (Nummer 10) erfolgte 2008. Im Jahr 2014 war nun, nicht allein aufgrund des Zeitabstandes eine Neuauflage fällig. Es gab so einiges, was in den letzten Jahren am Urheberrecht gerade von gesetzgeberischer Seite geändert wurde, nicht zuletzt die Ende 2013 in Kraft getretenen Neuerungen im „Recht der Abmahnung“. All diese Änderungen hat man in der Neuauflage berücksichtigt und in der bekannten Art und Weise einer Kommentierung zugeführt. Der Redaktionsschluss lag ausweislich des Vorwortes im Februar 2014, sodass die wesentlichen Reformen alle berücksichtigt werden konnten.

Neben der Kommentierung des Urhebergesetzes wird das Gesetz über das Verlagsrecht sowie das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten und zudem der nach wie vor relevante Vertrag zwischen der BRD und der DDR über die Herstellung der deutschen Einheit (Einheitsvertrag, letzterer zumindest auszugsweise) kommentiert.

Die Art und Weise der Kommentierung ist altbekannt und nicht zu beanstanden. Es wird jeder Paragraph seiner Bezifferung nach aufgegriffen, sein Text abgedruckt und nach vorangestellter Inhaltsübersicht besprochen, wobei nach allgemeinen Vorworten auf Sinn und Zweck und Tatbestandsmerkmale eingegangen wird. Seine Ein- und Ausrichtung als Praxiskommentar kommt beim Fromm/Nordemann dadurch zum Ausdruck, dass bei den Kommentierungen der einzelnen Normen auch „Abstecher“ zu prozessualen Fragen gemacht werden. Man mag diese Ausrichtung im Übrigen auch daran erkennen, dass der Kommentar nicht mit Fundstellenverweisen überfrachtet ist, sondern sich in erster Linie an die Auswertung und Zitierung höchstrichterlicher Rechtsprechung hält. Indes finden sich auch Verweise auf andere Standardkommentarwerke zum Rechtsgebiet. Dies reicht in der Praxis in aller Regel vollkommen aus. Sofern eine dogmatische Aufarbeitung nötig ist, gelangt man allerdings über die Verweisungen auf Rechtsprechungen und anderweitige Kommentarwerke „notfalls“ auch zu tiefer gehenden Fundstellen.

Am Beispiel des reformierten § 97a UrhG soll hier die Vorgehensweise verdeutlicht werden. Mit der Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber versucht dem Phänomen der sogenannten „Massenabmahnung“ einen Riegel vorzuschieben und geht hier weiter als bei vorherigen Gesetzesänderungen (wenn wohl auch noch nicht weit genug). Dabei wurde zum Beispiel in § 97a Abs. 3 Satz 2 eine Art von „Streitwertdeckelung“ eingeführt. Verkürzt sollte hier bei einer erstmaligen Abmahnung einer natürlichen Person, die nicht in einem gewerblichen Kontext handelt, der Erstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten des Abmahnenden auf solche aus einem Streitwert von nicht über 1.000,00 € begrenzt werden, sofern (und hier wird es dann in der Praxis wieder spannend) dies nicht aus besonderen Umständen unbillig ist. Über diesen Punkt wird seit Einführung der Norm heftig gestritten, so war es notwendig, sich diesem zu widmen. Der Fromm/Nordemann tut dies, wenngleich nur auf etwa einer Seite seines Volumens, gleichwohl in verständlicher und treffender Art und Weise. Dabei wird herausgearbeitet, dass die Regelung in dieser Form noch nicht das erreicht hat, was während der politischen Diskussion eigentlich das Ziel des Gesetzes war, nämlich eine etwas generellere Angrenzung der hier aufgerufenen Streitwerte im Rahmen von Abmahnungen, da nach der Formulierung und der Begründung im Regierungsentwurf eine Unbilligkeit recht schnell eintreten kann. Ob man der Wertung von Fromm/Nordemann so zustimmen mag, sei dahingestellt, jedenfalls wird eine eindeutige Wertung getroffen, mit der sich in der Praxis durchaus arbeiten lässt und die allein deshalb zu begrüßen ist.

Die Nutzbarkeit des Werkes, welches im Ganzen etwa 2.850 Seiten umfasst, wird durch das übliche und hier auch sehr umfangreich ausgefallene Stichwortverzeichnis ergänzt und verbessert. Das Werk ist durchweg verständlich formuliert und im Satz wie auch in seiner Gliederung für eine schnelle Erfassung des Inhaltes und damit gute praktische Nutzbarkeit einwandfrei aufgestellt.

Fromm/Nordemann suchen auch zusammen mit dem Kohlhammer-Verlag den Weg ins digitale Zeitalter, haben diesen aber leider noch nicht recht gefunden. Im Vorwort wird hier auf eine Online-Seite www.fromm-nordemann.de sowie auf Apps für iPhone und Android-Smartphones hingewiesen, die Zusatzangebote sowie auch Zugriff (was besonders interessant wäre) auf die Datenbankausgabe des Fromm/Nordemann in einer Juris-Version sowie in einer E-Book-Version geben sollen. Der Besuch der Onlinepräsenz bringt interessante Hintergrundinformationen zu den Herausgebern und Autoren. Dies ist keine Frage. Es werden auch einige einschlägige Gesetze im Volltext abgedruckt und dies ist (interessanter) dadurch ergänzt, dass zum Beispiel auch Gesetzgebungsmaterialien, internationale Abkommen etc. pp. eingeflickt wurden. Die elektronischen Versionen des Werkes sind jedoch nicht im Zugriff enthalten. Zwar soll hier zur Bestellung des Produkts auf den Buch-Shop des Kohlhammer-Verlages verlinkt sein. Der zugehörige Online-Link ließ sich beim Versuch des Rezensenten indes auf einem Windows-Rechner nicht öffnen. Unabhängig hiervon wäre es auf dem Weg in die digitale Welt zu begrüßen, wenn (wie auch bei anderen Verlagen üblich geworden) der Verlag für den Käufer einer Printausgabe einen Freischalt-Code oder ähnliches für die digitale Ausgabe vorhalten würde, was den Kommentar neben seinem inhaltlichen Reiz sicherlich noch ein Stück weit beliebter machen könnte.

Aber auch unabhängig hiervon und unabhängig vom Preis der Printausgabe (239,99 €) ist dem Werk eine Kaufempfehlung in keiner Weise zu verwehren.
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